Winterdienst
Aufgaben des Winterdienstes
Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung auf allen öffentlichen Strassen und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern die Notwendigkeit ausgewiesen ist. Er wird nach Prioritäten eingeteilt und nach Verfügbarkeit der Mittel vollzogen. Den Winterdienst auf privaten Strassen/Wegen erledigt die Gemeinde freiwillig und ohne Anerkennung von Rechtsansprüchen. Privatstrassen und -wege werden erst nach den öffentlichen Strassen und Fusswegen geräumt. Zudem muss die Räumung in einer rationellen Arbeitsweise (keine parkierten Fahrzeuge oder andere Hindernisse auf Strassen/Wegen) möglich sein. Der Winterdienst auf Privatstrassen und -wegen beschränkt sich nur auf die Schneeräumung.
Es gilt der Grundsatz: Salz umweltgerecht streuen, so viel wie nötig, so wenig wie möglich.
Dringlichkeitsstufen
Der genaue Ablauf und die Einteilung der Strassen in die Dringlichkeitsstufen erfolgt mit den Routenplänen.
Dringlichkeitsstufen 1
- Hauptstrassen (Kanton zuständig)
- Gemeindestrassen und Trottoirs in Steigungen
- Fusswege entlang der Kantonsstrassen
- Öffentliche Strassen zum Bahnhof, Feuerwehrgebäude
- Wichtige Fusswegverbindungen
Dringlichkeitsstufe 2
- Quartierstrassen, Fusswegverbindungen zu Schulhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen und öffentliche Parkplätze
- Radwege entlang der Kantonsstrassen
Dringlichkeitsstufe 3
- Alle übrigen Strassen und Wege, die im Winter unterhalten werden müssen
- Private Strassen und Wege
Massnahmen bei andauerndem/grossem Schneefall
Bei anhaltendem schwerem Schneefall werden die Strassen der Dringlichkeitsstufe 1 wiederholt geräumt, jene der Dringlichkeitsstufe 2 und 3 erst im Anschluss daran.
Schnee wird in Ausnahmefällen nur dort abgeführt, wo die Haufen, Wälle, Mahden
- Verkehrs- oder Sichtbehinderungen verursachen
- ein weiteres Pfaden verunmöglichen
- den Wasserabfluss behindern würden
So z.B. bei Strassenkreuzungen, Fussgängerstreifen, Bushaltestellen usw.
Bei Bäumen an und in Gewässern ist es untersagt, Schneehaufen zu deponieren.
Informationen und Weisungen betreffend dem Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen entlang der Strassen und Wege finden Sie in Dienstleistung "Zurückschneiden der Sträucher und Bäume entlang der Strassen und Wege".
Wichtige Links
- Obligationenrecht (OR) Art. 58 Abs. 1 und 2
- Strassengesetz (SG) vom 1.1.2009 Art. 73, 83, 88
- Strassenverordnung (SV) vom 1.1.2009 Art. 56, 57
- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) Art. 6
- Umweltschutzgesetz (USG) Art. 29 Abs. 1 und 2
- Eidg. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) vom 1.8.2005