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Lichtraumprofil Strassen / Heckenschnitte

Was ist zu beachten beim Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen von Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer?

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen oder am Trottoir stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden sowie Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zudem werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht. Deshalb denken Sie daran:

  • Signalisationen und Spiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden
  • Über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden
  • Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen
  • Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 0,50 m Abstand vom Fahrbahnrand haben.
  • An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,60 m überragen

Die Grundeigentümer werden hiermit ersucht, die Bepflanzung laufend auf das vorgeschriebene Lichtraumprofil zurückzuschneiden.

Bei Missachtung der genannten Bestimmungen werden die Organe der Gemeinde und des Kantons die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

Kommission Bau und Infrastruktur Kehrsatz

Lichtraumprofil